Allgemeine Geschäftsbedingungen
skillbest GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Skillbest GmbH, im weiteren Auftragnehmer genannt, über die unter Pkt. 3 angeführten Leistungen und Tätigkeiten sowie für alle sonstigen Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
2. Vertragsumfang und Gültigkeit
2.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Als rechtswirksam und verbindlich gelten auch Aufträge mittels korrespondierender E-Mail-Nachrichten. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
3. Leistung und Prüfung
3.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Beratung in den Bereichen e-Learning, Kommunikationsmaßnahmen und Veränderungen in den Organisations- und Vermarktungsprozessen
- Erstellung/Umsetzung/Einführung von e-Learning Konzepten in Unternehmen
- Erstellung von Konzepten bei Veränderungsprozessen
- Erstellung von Werbe,- und Vermarktungskonzepten
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Aufbereitung virtueller Lernwelten samt Erstellung von Lernplattformen
- audiovisuelle Informationsvermittlung
- Erstellung von Individualprogrammen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Softwarewartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
3.2. Die Ausarbeitung individueller Konzepte, Programme und e-Learning erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
3.3. Der Auftraggeber bestätigt, dass die zur Erstellung der Leistung bereitgestellten Informationen und Inhalte (z.B. Bildmaterial, Lernunterlagen u.ä.) im Besitz des Auftraggebers sind. Der Auftraggeber hat von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
3.4. Grundlage für die Erstellung des Werks ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Konzeptionsdokument), die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Es erfolgt auf Basis der Leistungsbeschreibung die Kalkulation für das Entgelt für die Projektumsetzung. Sämtliche zuvor erfolgten Kalkulationen über den Projektumfang und die Kosten stellen freibleibende Kostenvoranschläge dar und verlieren ihre Gültigkeit und erfolgt eine Neuberechnung des für die Werkherstellung erforderlichen Aufwands des Auftragnehmers. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen und gilt sodann mit Unterfertigung durch den Auftragnehmer als beauftragt.
3.5. Alternativ zu 3.4. kann der Auftraggeber in jeder Phase eines Auftrages die Option einer agilen Projektumsetzung ziehen. Unter einer agilen Projektumsetzung ist die Vermischung der Konzeptions- mit der Umsetzungsphase anhand eines Projektplans zu verstehen. Dabei wird das Projekt in Kontingente gegliedert und diese Kontingente teilweise nacheinander, fallweise parallel konzipiert und umgesetzt. Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach tatsächlichem Aufwand nach den im Auftrag festgelegten Leistungstagsätzen verrechnet. Die Option der agilen Projektumsetzung trägt den Vorteil in sich, dass nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers nur nach tatsächlichem Mehraufwand zur Verrechnung gelangen und nicht zu einer zusätzlichen Auftragserteilung für die Durchführung von Änderungswünschen nach allenfalls höheren Leistungstagsätzen führen.
3.6. Ergibt sich im Rahmen der Umsetzungsphase zwischen den Vertragsparteien eine divergierende Auffassung über den Auftrag, den Inhalt bzw. den Umfang des Auftrags, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Projekt ruhend zu stellen, bis sich die Vertragsparteien geeinigt haben. Ein allenfalls festgelegter Fertigstellungstermin wird dadurch hinfällig und ist ein Fertigstellungstermin zwischen den Vertragsparteien neu zu vereinbaren.
3.7. Ein individuell erstelltes Werk bedarf einer Abnahme durch den Auftraggeber spätestens zwei Wochen ab Lieferung. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prü- fung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand des vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 3.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Werkabnahme verstreichen, so gilt das gelieferte Werk mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz des Werks im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt das Werk jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen vom schriftlich vereinbarten Konzeptionsdokument, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert, in Form der Reproduzierbarkeit des Fehlerauftretens, dem Auftragnehmer zu melden. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme eines Werkes wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Unwesentliche Mängel sind solche, welche auf die Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäße Nutzung des Werks keine Auswirkung haben.
3.8. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
3.9. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3.10. Der Source-Code, dessen Dokumentation und Photodateien sind im vertraglichen Leistungsumfang nicht enthalten.
4. Preise, Steuern und Gebühren
4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Speichermedien sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2. Für Werke gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
4.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5. Liefertermin
5.1. Zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kann vertraglich ein Fertigstellungstermin vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist diesfalls bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
5.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 3.2. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
6. Zahlung
6.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
6.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
6.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
6.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6.5. Der Auftragnehmer behält sich für gelieferte Werke und abtretbare Rechte bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum vor.
7. Urheberrecht und Nutzung
7.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Konzepte, Strategien, Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Konzepte bzw. die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag vereinbarte Nutzung zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung der Software oder der Konzepte erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist, womit auch der entgangene Gewinn umfasst ist.
7.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
7.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7.4. Dem Auftraggeber ist es nicht erlaubt selbst oder durch Dritte Änderungen an den von dem Auftragnehmer hergestellten Werken bzw. an deren Inhalte vorzunehmen. Sollte der Auftraggeber Änderungen vornehmen, ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung und Gewährleistung befreit.
7.5. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Eine Herausgabe von Rohdaten erfolgt nur, wenn dies innerhalb des Vertrages hinterlegt wurde, ansonsten werden nur jene Daten ausgeliefert die für den eigentlichen Zweck vorgesehen sind. z.B.: Für die Veröffentlichung auf einer Lernplattform bereitgestellten Daten beinhalten nur den Trainingsexport aus dem jeweiligen Authorentool, die Rohdaten bleiben im Eigentum der Firma Skillbest GmbH. Übergibt der Kunde eine Rohdatei mit Inhalt zur Überarbeitung, so wird auch die von Skillbest GmbH überarbeitete Rohdatei nicht ausgeliefert.
7.6. Der Kunde erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung seitens der Skillbest GmbH.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Leistungserbringung bzw. Lieferverpflichtung und gestatten ihm eine Neufestsetzung des vereinbarten Lieferzeitpunktes bzw. des vereinbarten Zeitpunktes der Leistungserbringung.
8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Kündigung
9.1. Sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein Dauerschuldverhältnis eingegangen wurde, gilt – sofern zwischen den Vertragsparteien keine andere Vereinbarung getroffen wurde – eine Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Ende des Quartals als vereinbart. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
10. Indexanpassung
10.1. Für Dauerschuldverhältnisse gilt eine Indexanpassung als vereinbart. Die Indexanpassung erfolgt jährlich unter Heranziehung des Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Dienstleistungen in der zum Zeitpunkt der Anpassung gültigen Fassung. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über den indexangepassten Preis schriftlich in Kenntnis zu setzen.
10.2. Die Unterlassung der Vorschreibung des durch die bedungene Wertsicherung erhöhten Entgelts stellen unter keinen Umständen einen Verzicht oder eine Verschweigung auf den Wertsicherungsanspruch dar. Der Auftragnehmer ist daher in jedem Falle berechtigt, die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche auch rückwirkend zu verlangen.
11. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
11.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Werkabnahme gemäß Pkt. 3.5. schriftlich dokumentiert, in Form der Reproduzierbarkeit des Fehlerauftretens, erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
11.2. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
11.3. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
11.4. Für Werke, die durch Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
11.5. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
11.6. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
12. Haftung
12.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
12.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
12.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
13. Loyalität
13.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
14. Datenschutz, Geheimhaltung
14.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
14.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verbindungsdaten für Verrechnungszwecke zu speichern und auszuwerten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden. Weder diese Daten, noch Inhalts- oder sonstige Kundendaten werden außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse oder der Notwendigkeit zum Betrieb an Dritte weitergegeben. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch bekannt gegeben werden. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden.
15. Sonstiges
15.1. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei begründetem Verdacht, dass von einem Anschluss eines Auftraggebers Netzaktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für den Auftragnehmer oder andere Rechner sind, diesen Anschluss unverzüglich und ohne Vorwarnung physisch und/oder logisch vom Internet zu trennen. Die daraus entstehenden Kosten und jeglicher daraus resultierender Schaden ist vom Auftraggeber zu ersetzen.
15.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
15.3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten subsidiär zu widerstreitenden Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und ergänzend für nicht geregelte Vertragsinhalte.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.